b) Die Überbauung, in der sich die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehende Wohnung befindet, wurde vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 21. Dezember 2010 sowie vor Inkrafttreten der Zweitwohnungsverordnung13 und des Zweitwohnungsgesetzes rechtskräftig bewilligt. Sowohl die Zweitwohnungsverordnung als auch das Zweitwohnungsgesetz sehen vor, dass solche Wohnungen frei genutzt bzw. von Erst- in Zweitwohnungen und von Zweit- in Erstwohnungen umgenutzt werden dürfen, allerdings unter Vorbehalt bestehender Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts (Art. 11 Abs. 1 ZWG und Art. 3 Abs. 1 ZWV).