Zwar halten sie im Schreiben vom 10. Mai 2021 fest, dass sie ein Baugesuch betreffend Änderung der Nutzungsbeschränkung einreichen werden, falls dies notwendig sei und sobald Klarheit herrsche, ob es überhaupt möglich sei, Art. 7 Abs. 1 Bst. b ZWG (touristisch bewirtschaftete Wohnung) auf das von ihnen geplante Geschäftsmodell anzuwenden. Ihren entsprechenden Antrag, den sie in der Beschwerde gestellt haben, ziehen sie mit dem Schreiben vom 10. Mai 2021 aber nicht zurück. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführenden sinngemäss ein nach Art. 13 ZWG notwendiges Baubewilligungsgesuch stellen wollen, das von der BVD an die Baubewilligungsbehörde Grindelwald weitergeleitet werden müsste.