Aus der Beschwerde und der Replik vom 10. Mai 2021 kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre Wohnung touristisch bewirtschaften, also an Feriengäste in Form eines Bed and Breakfast vermieten wollen. Dabei stützen sie sich auf das Zweitwohnungsgesetz (Art. 13 ZWG), um ihre Erstwohnung in eine touristisch bewirtschaftete Wohnung umzuwandeln. Zwar halten sie im Schreiben vom 10. Mai 2021 fest, dass sie ein Baugesuch betreffend Änderung der Nutzungsbeschränkung einreichen werden, falls dies notwendig sei und sobald Klarheit herrsche, ob es überhaupt möglich sei, Art. 7 Abs. 1 Bst.