Mit Replik vom 10. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass sie nach zwischenzeitlich getroffenen Abklärungen der Ansicht seien, ihr geplantes Geschäftsmodell erfülle eher Art. 7 Abs. 2 Bst. b ZWG statt Art. 7 Abs. 2 Bst. a ZWG. Ihre Absicht sei es, ein legales Bed and Breakfast in Grindelwald in Kombination mit Bed and Breakfast in Winterthur zu führen, wobei die Gäste ein Paket Jungfrauregion-Zürich / Winterthur buchen könnten.