Art. 13 ZWG sieht vor, dass die Änderung von einer Erstwohnung in eine touristisch bewirtschaftete Wohnung sowie ein Wechsel innerhalb der Kategorien touristisch bewirtschafteter Wohnungen (Einliegerwohnung, strukturierter Beherbergungsbetrieb) baubewilligungspflichtig sind. Laut Art. 7 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird. Art. 7 Abs. 2 Bst. a und b ZWG halten fest, wann eine touristisch bewirtschaftete Wohnung in Form der sogenannten Einliegerwohnung (Bst. a) und eines strukturierten Beherbergungsbetriebs zugelassen ist (Bst. b).