Die Beschwerdeführenden waren sich somit – abgesehen davon, dass sie grundsätzlich mit dem Kauf der Wohnung im Jahr 2019 vom Zweckentfremdungsverbot Kenntnis erlangten – mindestens seit Ende August 2020 bewusst, dass sie ihre Wohnung nicht fremd vermieten dürfen und dass die Gemeinde dies nicht weiter dulden will. Die Verfügung eines sofortigen Benützungsverbots am 13. Januar 2021 ist unter diesen Umständen umsetzbar und angemessen. 11 BVR 1989 S. 254 E. 3 12 BGE 135 I 233 = Pra 99 (2010) Nr. 36, E. 3.3 5/10 BVD 120/2021/13