Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die Gemeinde nochmals mit, dass die Beschwerdeführenden die rechtmässige Nutzung ihrer EWAP-Wohnung als Erstwohnung umgehend umzusetzen hätten und sich der Gemeinderat vorbehalte, in einem nächsten Schritt, die rechtmässige Nutzung zu verfügen. Die Beschwerdeführenden waren sich somit – abgesehen davon, dass sie grundsätzlich mit dem Kauf der Wohnung im Jahr 2019 vom Zweckentfremdungsverbot Kenntnis erlangten – mindestens seit Ende August 2020 bewusst, dass sie ihre Wohnung nicht fremd vermieten dürfen und dass die Gemeinde dies nicht weiter dulden will.