e) Die Gemeinde verbot mit der angefochtenen Verfügung die Fremdvermietung der Wohnung per sofort. Die Gemeinde Grindelwald teilte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, dass eine Weitervermietung der Wohnung an Feriengäste gegen die EWAP- Bestimmungen verstosse und dass sie als Eigentümer verpflichtet seien, die korrekte Nutzung umzusetzen. Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte die Gemeinde nochmals mit, dass die Beschwerdeführenden die rechtmässige Nutzung ihrer EWAP-Wohnung als Erstwohnung umgehend umzusetzen hätten und sich der Gemeinderat vorbehalte, in einem nächsten Schritt, die rechtmässige Nutzung zu verfügen.