es stellt dafür eine taugliche und gleichzeitig die mildeste mögliche Massnahme dar, um die rechtswidrige Nutzung der mit einer Erstwohnungspflicht belasteten Wohnung zu beseitigen und ist damit verhältnismässig. Es lässt den Beschwerdeführenden die Wahl, wie sie die Wohnung künftig rechtmässig nutzen wollen (ausschliessliche Eigennutzung, Vermietung oder Verkauf an einheimische Personen).