Am Schutz der Tourismusgegenden vor dem Überhandnehmen von Zweitwohnungen und damit am Schutz eines preislich annehmbaren Wohnungs- und Baulandmarktes für die einheimische Bevölkerung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.12 Das Benützungsverbot dient dazu, die rechtswidrige Nutzung der mit einem Zweckentfremdungsverbot belasteten Wohnung zu verhindern; es stellt dafür eine taugliche und gleichzeitig die mildeste mögliche Massnahme dar, um die rechtswidrige Nutzung der mit einer Erstwohnungspflicht belasteten Wohnung zu beseitigen und ist damit verhältnismässig.