Ausserdem kann das angeordnete Benützungsverbot nicht aufgehoben werden, weil aus der Replik der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie auch in Zukunft ein Bed and Breakfast betreiben wollen. Von Amtes wegen ist die angefochtene Verfügung jedoch dahingehend zu präzisieren, dass das Benützungsverbot nur für eine Fremdvermietung an Personen ohne festen Wohnsitz in Grindelwald gilt; eine Vermietung an Personen mit festem Wohnsitz in Grindelwald wäre zulässig.