Es ändert nichts am Ergebnis, wenn die Beschwerdeführenden festhalten, dass ihre Wohnung nun nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr auf der J.________ Seite angeboten werde und «der Istzustand der EWAP-Wohnung wiederhergestellt» worden sei. Massgeblich ist, dass die Nutzung zum Zeitpunkt, als die Gemeinde am 13. Januar 2021 die Verfügung erliess, noch rechtswidrig war. Ausserdem kann das angeordnete Benützungsverbot nicht aufgehoben werden, weil aus der Replik der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass sie auch in Zukunft ein Bed and Breakfast betreiben wollen.