Die Wohnung wurde somit nicht ständig von Personen mit festem Wohnsitz in Grindelwald bewohnt. Die Nutzung der mit einem Zweckentfremdungsverbot gemäss EWAP belegten Wohnung durch Vermietung an Drittpersonen ohne Wohnsitz in Grindelwald erfolgte formell und materiell rechtswidrig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung eine Fremdvermietung untersagt. Es ändert nichts am Ergebnis, wenn die Beschwerdeführenden festhalten, dass ihre Wohnung nun nach Erhalt der Wiederherstellungsverfügung nicht mehr auf der J.________ Seite angeboten werde und «der Istzustand der EWAP-Wohnung wiederhergestellt» worden sei.