d) Die Wohnung der Beschwerdeführenden untersteht einem Zweckentfremdungsverbot gemäss EWAP. Die Beschwerdeführerin ist ortsansässig mit festem Wohnsitz (zivil- und steuerrechtlicher Wohnsitz) in Grindelwald und erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 2 GBR. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 6. September 2020 geht aber hervor, dass sie die Wohnung nicht nur selber nutzen, sondern auch an Nichtortsansässige für deren Ferien zur Verfügung stellten, ein Bed and Breakfast betrieben und hierfür die Wohnung auf der J.________ Webseite angeboten haben. Die Wohnung wurde somit nicht ständig von Personen mit festem Wohnsitz in Grindelwald bewohnt.