Gemäss der neuen Fassung von Art. 46 GBR beträgt der Erstwohnungsanteil 30 % der Bruttowohnfläche.9 Erstwohnungen müssen von ortsansässigen Personen mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in der Gemeinde Grindelwald ständig benutzt werden (Art. 46 Ab. 2 GBR). Auflagen betreffend Zweckentfremdung sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gegenüber der Bauherrschaft, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie ihren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern durchsetzbar.10 Wird eine Wohnung, die mit einem Zweckentfremdungsverbot nach Art. 46 GBR belegt ist, an Personen ohne festen Wohnsitz in Grindelwald fremdvermietet, erfolgt dies unrechtmässig. Das