c) Rechtsgrundlage für das mit Gesamtentscheid vom 21. Dezember 2010 angeordnete Zweckentfremdungsverbot ist Art. Art. 46 Abs. 2 GBR. Gemäss Art. 46 Abs. 1 GBR müssen in Grindelwald Wohnbauten in einem bestimmten Umfang Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung enthalten. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Überbauung betrug der minimale Erstwohnungsanteil 35 % der Bruttogeschossfläche (Art. 46 Abs. 1 GBR in der Version vom 8. Juni 2007). Am 3. Dezember 2010 beschlossen die Stimmbürger von Grindelwald eine Änderung der EWAP-Vorschriften. Gemäss der neuen Fassung von Art.