a) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihre Wohnung einem Zweckentfremdungsverbot gemäss EWAP untersteht. Jedoch hätten sie bei Unterzeichnung des Kaufvertrags die genaue Bedeutung der EWAP-Regelung in Grindelwald und des Zweckentfremdungsverbots gemäss Erstwohnungsanteil nicht gekannt. Das auferlegte Benützungsverbot bestreiten sie in ihrer Beschwerde inhaltlich nicht; sie halten aber fest, dass das auferlegte Benützungsverbot betreffend Fremdvermietung nun aufgehoben werden könne, da die Wohnung nicht mehr auf der J.________ Seite angeboten werde und «der Istzustand der EWAP-Wohnung wiederhergestellt» worden sei.