Ihnen solle die Möglichkeit eingeräumt werden, ein legales Bed and Breakfest in Grindelwald mit Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen (maximale Vermietung zwischen 90 bis 100 Tage im Jahr, keine Dauervermietung, kein Aufschalten auf Online-Vermieterplattformen) für die Dauer von drei Jahren (mit anschliessender Neubeurteilung) zu betreiben. Daher hätten sie gleichzeitig mit der Beschwerde die Anfrage der möglichen Änderung der Nutzungsbeschränkung nach Art. 13 Abs. 1 ZWG eingereicht. Zwischenzeitlich hätten sie Abklärungen getroffen und seien der Ansicht, dass ihr geplantes Geschäftsmodell eher Art. 7 Abs. 2 Bst. b ZWG statt Art. 7 Abs. 2 Bst. a ZWG erfülle.