Mit Replik vom 10. Mai 2021 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie gegen das auferlegte Benützungsverbot vorgingen, weil in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten werde, welche Art von Fremdvermietung darunterfalle, und der Gemeinde Grindelwald bekannt sei, welches Bed and Breakfast-Geschäftsmodell sie planen würden. Ihnen solle die Möglichkeit eingeräumt werden, ein legales Bed and Breakfest in Grindelwald mit Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen (maximale Vermietung zwischen 90 bis 100 Tage im Jahr, keine Dauervermietung, kein Aufschalten auf Online-Vermieterplattformen) für die Dauer von drei Jahren (mit anschliessender Neubeurteilung) zu betreiben.