4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 10. Mai 2021 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sie gegen das auferlegte Benützungsverbot vorgingen, weil in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten werde, welche Art von Fremdvermietung darunterfalle, und der Gemeinde Grindelwald bekannt sei, welches Bed and Breakfast-Geschäftsmodell sie planen würden.