Dies sei für Bed and Breakfast-Gäste vorgesehen, mehrheitlich aus dem asiatischen Raum, die zuerst oder danach in Winterthur im A.________ und in Kombination mit der B.________ in Grindelwald Ferien buchen würden. Diese würden dann vor Ort in Grindelwald durch die Beschwerdeführerin und in Winterthur durch den Beschwerdeführer betreut. Mit Schreiben vom 18. November 2020 informierte die Gemeinde die Beschwerdeführenden, dass sie die rechtmässige Nutzung ihrer EWAP-Wohnung als Erstwohnung umgehend umzusetzen hätten und sich der Gemeinderat vorbehalte, in einem nächsten Schritt, die rechtmässige Nutzung zu verfügen.