Mit Schreiben vom 6. September 2020 teilten die Beschwerdeführenden unter anderem mit, dass sie die Wohnung zur Eigennutzung benutzen würden. Die Beschwerdeführerin sei in Grindelwald angemeldet. Sie hätten die Wohnung nur auf der J.________ Webseite aufgeschaltet, damit Verwandte und Bekannte sich ein Bild machen könnten, falls diese während der Ferienzeit in Grindelwald Ferien machen wollten (während die Beschwerdeführenden ebenfalls in den Ferien seien). Dies sei für Bed and Breakfast-Gäste vorgesehen, mehrheitlich aus dem asiatischen Raum, die zuerst oder danach in Winterthur im A.________ und in Kombination mit der B.________ in Grindelwald Ferien buchen würden.