2. Die Gemeinde teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass die Wohnung der Beschwerdeführenden an Feriengäste vermietet werde. Sie bat die Beschwerdeführenden um Stellungnahme und informierte sie, dass eine Weitervermietung der Wohnung an Feriengäste gegen die EWAP-Bestimmungen verstosse und dass sie als Eigentümer verpflichtet seien, die korrekte Nutzung umzusetzen.