1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der Wohnung Grindelwald Grundbuchblatt Nr. G.________ (Stockwerkeigentum). Die Wohnung ist mit einem Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilplan (EWAP) nach Art. 46 ff. des Gemeindebaureglements1 belegt und darf diesem zufolge nur als Erstwohnung genutzt werden. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilte am 21. Dezember 2010 die Baubewilligung für diese Wohnung, welche Teil einer Überbauung mit sechs Einfamilienhäusern, sechs Mehrfamilienhäusern, einem Hotel mit Restaurant sowie Hotel-Appartements ist.