Vorliegend führte die Gemeindeschreiberin in einer E-Mail vom 22. Januar 2019 an den Beschwerdeführer zwar aus, der Gemeinde sei nach Rücksprache mit der Regierungsstatthalterin mitgeteilt worden, dass für den Betrieb der Schneebar keine Baubewilligung notwendig sei, jedoch zwingend eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung vorliegen müsse.40 Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Schneebar im Zeitpunkt der falschen Auskunftserteilung bereits erstellt war und er diese daher nicht erst im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft gebaut hat. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4 Ergebnis, Beweismittel, Kosten