Gleiches gilt im Übrigen für das vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. März 2021 erwähnte Schneedepot hinter dem Kiosk. f) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. Februar 2021 vor, die Gemeindeschreiberin habe sich bei der Regierungsstatthalterin erkundigt, ob die Schneebar baubewilligungsfrei sei. Die Antwort sei negativ ausgefallen. Darauf habe sich der Beschwerdeführer verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer beruft sich mit diesem Einwand auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in 38 Vgl. Baupublikation in der Beschwerdebeilage 9.