Es ist unklar, was der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen für die Frage der Baubewilligungspflicht seiner Schneebar ableiten will. Eine Gleichbehandlung im Unrecht scheint er nicht geltend zu machen, bringt er doch selber vor, dass in Zusammenhang mit diesen Bauvorhaben der E.________ AG (Erweiterung der Terrasse, Pumptrack, fest installierte Fotokamera, mobile Ausstellungsgondel) ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren läuft.38 Ohnehin sind diese Vorhaben mit der vorliegend umstrittenen Schneebar nicht vergleichbar.