heute genutzt wird und der Beschwerdeführer über eine Betriebsbewilligung für eine Schneebar angrenzend an die Terrasse ausserhalb der Beschneiungsfläche verfügt. Selbst wenn er diese Schneebar wieder einstellen sollte, sobald er die hier strittige Schneebar erstellen und betreiben darf, so befreit ihn dies nicht von der Baubewilligungspflicht für Letztere. Erstens fehlt eine Verpflichtung zur Einstellung der gastgewerblich bewilligten Schneebar angrenzend an die Terrasse, so dass schon aus diesem Grund fraglich ist, ob dieser Umstand hier überhaupt zu berücksichtigen ist.