Davon ist bei einer Schneebar mit 25 Stehplätzen mit täglichen Betriebszeiten von Dezember bis April von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auszugehen. So ist bei der Beurteilung der Frage der Baubewilligungspflicht nicht nur die Schneebar als eigentliche konstruktive Baute zu berücksichtigen, entscheidend sind vielmehr die Folgen des Betriebs dieser Bar. Wie bereits ausgeführt können gewisse Vorhaben vor allem wegen ihres Betriebs und weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein. Hier sind neben der Schneebar 25 Stehplätze beantragt.