Andererseits liegt die Schneebar zusätzlich ausserhalb der Bauzone, womit Art. 7 Abs. 1 BewD zur Anwendung gelangt. Danach sind Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone unbesehen von Art. 6 und 6a BewD baubewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Davon ist bei einer Schneebar mit 25 Stehplätzen mit täglichen Betriebszeiten von Dezember bis April von 05.00 Uhr bis 00.30 Uhr des darauffolgenden Tages – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auszugehen.