Selbst wenn jedoch die ersuchte Schneebar – gemäss den mit Schreiben vom 8. November 2020 eingereichten Skizzen37 – in kreisförmiger oder hufeisenartiger Form mit etwas kleinerer Grundfläche realisiert werden sollte, ändert dies nichts an der Baubewilligungspflicht. Entscheidend dafür ist einerseits – wie ausgeführt – die Lage in der Beschneiungsfläche gemäss ÜO und die damit verbundene Notwendigkeit auf Überprüfung des Vorhabens auf Vereinbarkeit mit den massgebenden Überbauungsvorschriften. Andererseits liegt die Schneebar zusätzlich ausserhalb der Bauzone, womit Art. 7 Abs. 1 BewD zur Anwendung gelangt.