Was die Grösse der Schneebar anbelangt, so hat der Beschwerdeführer diese im Plan als Beilage seines Gesuchs um Betriebsbewilligung vom 22. Januar 201936 selber mit den Massen 12m x 12m eingetragen. Davon ist grundsätzlich auszugehen. Selbst wenn jedoch die ersuchte Schneebar – gemäss den mit Schreiben vom 8. November 2020 eingereichten Skizzen37 – in kreisförmiger oder hufeisenartiger Form mit etwas kleinerer Grundfläche realisiert werden sollte, ändert dies nichts an der Baubewilligungspflicht.