Da die geplante Schneebar in der Beschneiungsfläche gemäss ÜO zu liegen kommt, kann nicht von einer Schneebar am Rand einer Skipiste im Sinne der BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 gesprochen werden. Vielmehr ist – der Ansicht der Vorinstanz entsprechend – davon auszugehen, dass die in der ÜO ausgeschiedenen Beschneiungsflächen zugleich auch Skipisten darstellen, ansonsten diese Ausscheidung als Beschneiungsfläche keinen Sinn machen würde. Selbst wenn diese Fläche nicht als Piste bezeichnet werden könnte, so bleibt die Berücksichtigung als rechtskräftig ausgeschiedene Beschneiungsfläche, was eine Abweichung von der erwähnten BSIG (als unverbindliche Verwaltungsverordnung) rechtfertigt.