Bereits aus diesem Grund besteht ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der Rechtmässigkeit der Schneebar an diesem Standort. So wird im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens u.a. zu prüfen sein, ob das Vorhaben die Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften einhält, wonach in den ausgeschiedenen Flächen nichts unternommen werden darf, das den Schneesportbetrieb beeinträchtigen könnte. Da die geplante Schneebar in der Beschneiungsfläche gemäss ÜO zu liegen kommt, kann nicht von einer Schneebar am Rand einer Skipiste im Sinne der BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 gesprochen werden.