Unbesehen der gemäss Art. 5 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften verlangten vertraglichen Sicherstellung der in der ÜO festgelegten Skipisten und Beschneiungsflächen sowie der tatsächlichen Situation (keine vertragliche Sicherstellung, derzeit keine Nutzung der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. F.________ als Skipiste35) handelt es sich damit um eine grundeigentümerverbindlich festgelegte Beschneiungsfläche. Bereits aus diesem Grund besteht ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der Rechtmässigkeit der Schneebar an diesem Standort.