Vorliegend ist unbestritten, dass die Schneebar in der Beschneiungsfläche gemäss ÜO Nr. G.________ sowie in der Landwirtschaftszone zu liegen kommt. Die besagte ÜO ist – entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 31. März 2021 (S. 1, dritter Abschnitt) – rechtskräftig beschlossen sowie genehmigt34 und damit als Nutzungsplan für jedermann verbindlich (Art. 57 Abs. 2 BauG). Unbesehen der gemäss Art. 5 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften verlangten vertraglichen Sicherstellung der in der ÜO festgelegten Skipisten und Beschneiungsflächen sowie der tatsächlichen Situation (keine vertragliche Sicherstellung, derzeit keine Nutzung der Parzelle