So schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigten Investitionen.33 Auch aus diesem Grund ist eine Schneebar als nicht fest mit dem Boden verbundene Einrichtung nicht besitzstandsgeschützt. d) Bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht stellt sich nicht die Frage, ob das umstrittene Vorhaben materiell bewilligungsfähig ist. Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, die Schneebar sei als touristische Anlage zonenkonform und stehe in Einklang mit der ÜO Nr. G.________ und den dazugehörigen Überbauungsvorschriften (so auch in der Eingabe vom 16. April 2021), ist dies hier nicht zu prüfen.