Damit ist mangels Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die Schneebar an diesem Standort nach 2010 über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr erstellt und betrieben wurde, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Besitzstandsgarantie berufen kann. Schliesslich ist ebenfalls zu beachten, dass die Besitzstandsgarantie nicht zugunsten von Einrichtungen angerufen werden kann, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind und ohne Weiteres verlegt werden können. So schützt die Besitzstandsgarantie nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigten Investitionen.33