9.1) liegen für diese Folgejahre auch keine Betriebsbewilligungen für das Betreiben einer Schneebar an diesem Standort vor und die Betriebsbewilligung aus dem Jahr 2010 für das Restaurant B.________ mit zwei Ausschankräumen im Innern und einem Ausschankraum im Freien auf der Terrasse32 sieht keine Schneebar bzw. einen weiteren Ausschankraum ausserhalb der Terrasse vor. Damit ist mangels Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die Schneebar an diesem Standort nach 2010 über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr erstellt und betrieben wurde, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Besitzstandsgarantie berufen kann.