Ein Unterbruch während sechs Jahren wurde nicht als bloss vorübergehend erachtet.30 Hier hat der Vorgänger die Schneebar gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bis 2010 betrieben.31 Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch beweist er, dass er in den Folgejahren diese Schneebar ebenfalls erstellte und betrieb. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Ziff. 9.1) liegen für diese Folgejahre auch keine Betriebsbewilligungen für das Betreiben einer Schneebar an diesem Standort vor und die Betriebsbewilligung aus dem Jahr 2010 für das Restaurant B.___