Dennoch gelangt die Besitzstandsgarantie vorliegend aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung: So war die vom Vorgänger des Beschwerdeführers angrenzend an die Kioskbaute betriebene Schneebar29 nicht Teil der Baubewilligung für diesen Kiosk (vgl. oben). Der Umstand, dass diese Schneebar vom Vorgänger des Beschwerdeführers erbaut und betrieben wurde und die Gemeinde nicht interveniert hat, bedeutet zudem nicht automatisch, dass diese nach damals geltendem Recht als baubewilligungsfrei galt. Ob dies der Fall war, kann aber offen bleiben.