Ohnehin scheint der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in diesem Zusammenhang vielmehr die Ansicht zu vertreten, dass die bereits von seinem Vorgänger an diesem Standort betriebene Schneebar schon damals baubewilligungsfrei war und diese Baubewilligungsfreiheit unter Besitzstandsschutz steht. Es trifft zwar zu, dass gestützt auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten oder Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt werden. Dennoch gelangt die Besitzstandsgarantie vorliegend aus mehreren Gründen nicht zur Anwendung: