c) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schneebar am ersuchten Standort sei Teil der Baubewilligung vom 14. Dezember 1989 für den «Getränke- und Schnellimbisskiosk» und gelte damit bereits als bewilligt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den von der Gemeinde edierten Akten zu diesem Baubewilligungsverfahren28 ergibt sich, dass das Bauvorhaben sowohl im Baugesuch als auch in der Bewilligung einzig mit «Aufstellen eines Getränke- und Schnellimbisskioskes» umschrieben ist. Auch in den massgebenden Plänen ist einzig dieser Kiosk, nicht jedoch eine Schneebar eingezeichnet.