Mit dem Einstellen des Betriebes als Schneebar sei weder die Baubewilligung für den Kiosk noch die Tolerierung des Betriebs der damit zusammenhängenden, vor Erlass der ÜO legal betriebenen, baubewilligungsfreien Schneetheke gegenstandslos geworden. Im Ingress zum GBR stehe, dass aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt würden. Dies bedeute, dass die Schneebar, die vor Erlass des GBR 2014 baubewilligungsfrei gewesen sei, bewilligungsfrei bleibe.