Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die bewilligungsfreie Schneebar sei Bestandteil der 1989 erteilten «Baubewilligung Kiosk». So sei die Schneebar an diesem Standort von seinem Vorgänger jahrelang bewilligungsfrei als Teil des Kiosks betrieben worden. Der Kiosk bilde mit der Schneetheke eine betriebliche Einheit. Mit dem Einstellen des Betriebes als Schneebar sei weder die Baubewilligung für den Kiosk noch die Tolerierung des Betriebs der damit zusammenhängenden, vor Erlass der ÜO legal betriebenen, baubewilligungsfreien Schneetheke gegenstandslos geworden.