Da die Auswirkungen geringer würden, bestehe kein Bedürfnis einer präventiven Kontrolle. Gemäss den Bestimmungen zur ÜO seien die Skipisten, Ski- und Wanderwege sowie Beschneiungsflächen vertraglich sicherzustellen. Betreffend der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. F.________ bestehe keine entsprechende vertragliche Vereinbarung, weshalb kein Dritter ein Recht habe, über dieses Grundstück eine Skipiste anzulegen. Die Bar liege weiter am Rande einer Skipiste, da über sein Grundstück keine Piste führe. Die Schneebar sei als touristische Anlage zonenkonform, eine Schneebar, auch innerhalb der Beschneiungsfläche, entspreche dem Zweck der ÜO.