beinhalte keine gesetzliche Grundlage, um das Vorhaben der Baubewilligungspflicht zu unterstellen. Die Schneetheke sei sodann nicht dauerhaft, sei nicht fest mit dem Boden verbunden, verändere weder den Raum noch belaste sie die Erschliessung oder die Umwelt zusätzlich. Er werde die ohne Baubewilligungsverfahren gastgewerblich bewilligte Schneetheke ausserhalb der Beschneiungsfläche einstellen, sobald er die hier umstrittene Schneetheke betreiben dürfe. Durch diese Schliessung könne ausgeschlossen werden, dass die Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung zunehmen würden.