b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Baubewilligungspflicht der Schneebar. Er habe aufgezeigt, dass die geplante Schneetheke, ob rechtwinklig oder als Segment, eine Grundfläche von weniger als 10 m2 aufweise, weshalb diese gestützt auf Art. 6 Abs. 1 BewD und die BSIG 9/935.11/1.1 nicht baubewilligungspflichtig sei. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Schneebar 12 m x 12 m aufweise, sei falsch. Eine Bar sei immer gewerblich betrieben, die Bewilligungspflicht hänge nicht von der Art der Nutzung ab. Die ÜO Nr. G.________ beinhalte keine gesetzliche Grundlage, um das Vorhaben der Baubewilligungspflicht zu unterstellen.