Unterbruch ausgeübt worden sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer schliesslich die Masse der Schneebar von den beantragten 12 m x 12 m reduzieren sollte, ändere dies aufgrund von Art. 7 BewD nichts an der Baubewilligungspflicht. Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht sei nicht primär die Grösse der Schneebar massgebend, sondern vielmehr der Standort innerhalb der Beschneiungsfläche. 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 24; 26 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/725.1/1.1 «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen