Es sei nicht auszuschliessen, dass aufgrund der beantragten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden Lärmimmissionen auftreten. Das Vorhaben bedürfe daher einer präventiven Kontrolle. Ob das bestehende und im Jahr 1989 bewilligte Kioskgebäude besitzstandsgeschützt sei, könne offen bleiben. Aus der damaligen Bewilligung sei nicht ersichtlich, dass diese ebenfalls das Erstellen und Betreiben einer Schneebar neben dem Kioskhäuschen beinhalte. Ohnehin sei eine Schneebar als nicht mit dem Boden fest verbundene Einrichtung nicht besitzstandsgeschützt und der Beschwerdeführer liefere keine Beweise, dass der Betrieb einer Schneebar auf der fraglichen Fläche in der Vergangenheit ohne grösseren